Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Teleconnect & Service GmbH („TCS“)

§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TCS (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle zwischen TCS und dem Kunden (zusammen auch „Parteien“ und einzeln „Partei“ genannt) geschlossenen Verträge einschließlich etwaig anwendbarer Besonderer Geschäftsbedingungen von TCS.
(2) Diese AGB regeln zusammen mit etwaig anwendbaren Besonderen Geschäftsbedingungen und etwaigen einzelvertraglichen Vereinbarungen abschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen für sämtliche mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhält-nisse und gelten ausschließlich sofern in den vertraglichen Vereinbarungen nicht etwas anderes geregelt wird. Entgegenstehen-den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widerspro-chen, es sei denn, TCS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch, wenn TCS in Kenntnis entgegenste-hender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen TCS und dem Kunden, auch wenn dies nicht nochmals ausdrück-lich vereinbart wird.

§ 2 – Auftragserteilung
(1) Angebote von TCS sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt ist.
(2) Verträge mit dem Kunden kommen unter Einbeziehung dieser AGB nach Beauftragung durch den Kunden mit schriftlicher Auftragsbestätigung von TCS zustande, spätestens jedoch mit einer von TCS auf Grundlage des vom Kunden unterbreiteten Auftrags erbrachten Leistung.

§ 3 – Einzelheiten der Leistungserbringung
(1) Der Leistungsumfang und die Eigenschaften der von TCS zu erbringenden Leistungen ergeben sich neben der vertraglichen Vereinbarung der Parteien und etwaigen Besonderen Vertragsbedingungen abschließend aus diesen AGB.
(2) Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantieer-klärung.
(3) TCS wird für die im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu erbringenden Leistungen dafür qualifiziertes Personal einsetzen, wobei TCS dabei selbst entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden.
(4) TCS ist zur Leistungserbringung durch Dritte berechtigt.

§ 4 – Termine, höhere Gewalt
(1) Vereinbarte Termine sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit des Termins ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die TCS die Erfüllung einer Leistungspflicht wesentlich erschweren oder unmöglich machen, be-rechtigen TCS, die Erfüllung dieser Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszu-schieben. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch im Fall von Streiks, Aussperrungen, Seuchen, Pandemien, behördlichen An-ordnungen und dem Ausfall öffentlicher Netze vor. Im Fall des Rücktritts bzw. der Kündigung durch den Kunden hat TCS einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 648 BGB.

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur engen Zusammenarbeit in allen Bereichen des Vertragsverhältnisses. Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeiten von TCS zu jeder Zeit und nach besten Kräften zu unterstützen. Es ist durch den Kunden sicherzustellen, dass alle für die Erbringung der von TCS geschuldeten Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und für TCS kostenlos erbracht werden. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählt vor allem, alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die für TCS zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen notwendig sind. Dies schließt insbe-sondere folgende Mitwirkungspflichten ein:
• Rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Arbeitsmittel und Räumlichkeiten in ausreichender Menge für die Erbringung der vereinbarten Leistungen vor Ort;
• Freistellung von anderen Aufgaben und Abordnung von kompetenten Mitarbeitern im erforderlichen Umfang;
• Beschaffung und schriftliche Bereitstellung aller Informationen und Unterlagen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistun-gen erforderlich sind;
• rechtzeitige und bedarfsgerechte Herbeiführung von Abstimmungen und Entscheidungen;
• Sicherung der Verfügbarkeit der verantwortlichen Mitarbeiter/Schlüsselpersonen aus den Fachabteilungen für Terminab-sprachen;
• bedarfsgerechte Planung, Steuerung und Kontrolle der eigenen Mitarbeiter und Kapazitäten;
• selbständige rechtzeitige Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der gemeinsam definierten und abgestimmten Ak-tivitäten mit entsprechender Unterstützung durch TCS;
• Bereitstellung von Datenträgern in einem inhaltlich und technisch einwandfreien Zustand;
• rechtzeitige und bedarfsgerechte Bereitstellung von Testdaten und Datenerfassungskapazitäten in ausreichendem Umfang;
• bedarfsgerechte Bereitstellung eines Zugangs auf die Kundensysteme, sofern diese in das Projekt mit einzubeziehen sind, entweder über Mitarbeiter (manueller Zugriff) oder über Schnittstellen (Automatisierung).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen vollständig und in der Qualität zu erbringen, die erfor-derlich ist, um TCS ihrerseits in die Lage zu versetzten, die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen vertragsgemäß zu erbrin-gen.
(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach und setzt er damit unmittel-bar oder mittelbar eine maßgebliche Ursache dafür, dass ein Fortschritt der Arbeiten aus diesem Grunde nicht möglich ist, ver-schiebt sich die Leistungsverpflichtung von TCS zeitlich entsprechend. Führt eine solche Verletzung von Mitwirkungspflichten zu einem Mehraufwand bei TCS, so hat der Kunde diesen auf der Grundlage der in der jeweils gültigen Preisliste enthaltenen Stundensätze zu vergüten. Darüberhinausgehende Ansprüche von TCS wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden (z.B. aus §§ 642 f. BGB) bleiben unberührt.

§ 6 – Vergütung, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, hat der Kunde Leistungen von TCS nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste oder etwaigen einzelvertraglichen Vereinbarungen zu vergüten. Reisekosten und Reisezeiten werden ebenfalls gemäß der jeweils gültigen Preisliste vergütet.
(2) Soweit ausdrücklich eine aufwandsbezogene Abrechnung vorgesehen ist, wird TCS dem Kunden die von den Mitarbeitern zu führenden Stundenzettel vorlegen. Diese werden seitens des Kunden zeitnah geprüft und freigegeben.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, wird TCS die erbrachten Leistungen monatlich in Rechnung stellen. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(4) Sämtliche Vergütungen werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe in Rechnung gestellt und bezahlt. TCS wird die Umsatzsteuer gesondert ausweisen.
(5) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist der ausstehende Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. TCS bleibt es vorbehalten, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden zu verlangen. Im Falle des Verzuges ist TCS berechtigt, die fällige Forderung an ein Inkassobüro zur Einziehung der ausstehenden Forderung abzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, den hierdurch entstehenden Mehraufwand zu tragen. Dies gilt auch für solche Kosten, die TCS durch die gericht-liche Geltendmachung bzw. Durchsetzung der ausstehenden Forderung entstehen.
(6) Ein etwaig auf die Lizenzen gewährter Rabatt kommt unter der Voraussetzung zum Tragen, dass alle Rechnungen von TCS innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels bezahlt bzw. schriftlich bemängelt werden. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles wird TCS die jeweiligen Rabattbeträge automatisch separat in Rechnung stellen.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

§ 7 – Sachmängelhaftung
(1) Für die unter einem Software-as-a-Service-Vertrag und einem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen gewährleistet TCS, dass die von TCS erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit aufheben oder erheblich mindern. Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ergebnisse nur unwesentlich mindern, gelten als unerheblich und bleiben außer Betracht. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler vom Kunden selbst schnell und mit geringem Aufwand beseitigt werden kann.
(2) Der Kunde kann nur Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er diese TCS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich detailliert meldet (Mängelanzeige). Die Mängelanzeige ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Kunde stellt TCS auf Anforderung im zumutbaren Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die TCS zu einer Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt. Der Kunde verpflichtet seine Mitarbeiter, TCS insbesondere zum Zwecke der Mängelerken-nung und Mängelbeseitigung umfassend – auch mündlich – Auskunft zu erteilen.
(3) Ordnungsgemäß gemeldete und von TCS zu vertretende Mängel wird TCS innerhalb einer angemessenen Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Nachlieferung oder im Falle von Werkleistungen durch Herstellung eines neuen Werkes („Nacher-füllung“) beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt TCS den Ort, an welchem die Mängelbeseitigung durchgeführt wird. Sofern sich die Vertragssoftware beim Kunden befindet, ist TCS berechtigt, Mängel im Wege des Fernzugriffs zu beseitigen.
(4) Der Kunde wird TCS bei der Beseitigung unterstützen und insbesondere Rechner, Räume und Telekommunikationsmöglich-keiten zur Verfügung stellen. TCS kann verlangen, dass der Kunde zur Verfügung gestellte Programmteile mit Fehlerkorrekturen („Service Packs oder Patches“) einspielt.
(5) Beim Vorliegen von Mängeln kann der Kunde die gesetzlichen Rechte auf Selbstvornahme einschließlich des Ersatzes der dafür getätigten Aufwendungen, Rücktritt, Minderung der Vergütung, Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz erst geltend machen, nachdem er TCS zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung gemäß vorstehender Ziffer 3 ablehne, und die Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. § 440 BGB bzw. § 636 BGB findet jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Fehlschlagen der Nacherfüllung frühestens beim erfolglosen dritten Versuch der Fehlerbeseitigung vorliegt. Die Geltendmachung von Schadensersatz oder Aufwendungser-satz ist darüber hinaus nur möglich, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von § 8 („Haftung“) erfüllt sind. Im Fall des Rücktritts oder des „Schadensersatzes statt der ganzen Leistung“ hat der Kunde insbesondere sämtliche Software oder Teile von Software von allen Speichern zu löschen, sämtliche Kopien der Software und Dokumentation zu vernichten oder an TCS zurückzugeben und beides schriftlich zu bestätigen.
(6) Der Kunde kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er die von TCS gelieferte Software oder erbrachte Werkleistungen ändert oder in diese eingreift, es sei denn, er weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich gewe-sen ist.
(7) Die Verjährungsfrist für Rechte wegen Mängeln beträgt für Werkleistungen 12 Monate ab Abnahme.
(8) Wird TCS aufgrund einer Mängelanzeige tätig, ohne dass ein Mangel vorgelegen oder der Kunde das Bestehen eines Mangels gemäß vorstehender Ziffer 2 nachgewiesen hat, hat der Kunde den TCS entstandenen Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten.
(9) Für Leistungen und Eigenschaften der von TCS zu erbringenden Leistungen, die in öffentlichen Äußerungen, insbesondere im Rahmen der Werbung für diese Programme oder bei ihrer Kennzeichnung, von TCS oder ihren Gehilfen beschrieben werden, wird die Sachmängelhaftung von TCS ausgeschlossen.
(10) Für sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 8 Haftung.
(11) Soweit es sich bei den von TCS zu erbringenden Leistungen um Dienstleistungen handelt, findet dieser § 6 keine Anwendung.

§ 8 – Rechtsmängelhaftung
(1) Für die unter einem Software-as-a-Service-Vertrag und einem Projektvertrag zu erbringenden Leistungen gewährleistet TCS, dass die von ihr erbrachten Leistungen bei vertragsmäßiger Nutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutz-rechten Dritter sind und dass auch keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder aus-schließen.
(2) Machen Dritte solche Rechte geltend, hat der Kunde TCS hiervon unverzüglich detailliert schriftlich zu informieren. TCS wird alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde räumt TCS hierzu sämtliche erforderlichen Vollmachten ein und erteilt TCS sämtliche hierfür erforderlichen Befugnisse. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß vorstehendem Satz 2 nicht nach, ist er verpflichtet, TCS durch die verspätete Information entstehende Mehrkosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu erstatten. TCS ist berechtigt, nach eigenem Ermes-sen und auf eigene Kosten allein über die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen zu entscheiden und geltend ge-machte Ansprüche auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen zu erfüllen, gerichtlich abzuwehren oder die Auseinanderset-zung durch Vergleich zu beenden.
(3) Der Kunde darf Ansprüche Dritter nicht ohne schriftliche Zustimmung von TCS anerkennen. Er ist erst berechtigt, die Ver-handlungen oder das gerichtliche Verfahren zu übernehmen, wenn TCS die Angelegenheit nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beilegen kann oder TCS hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Der Kunde wird mit TCS zusammenarbeiten und wird TCS bei der Abwehr der Ansprüche oder den Verhandlungen angemessen unterstützen. TCS trägt die insoweit entstehenden ange-messenen Kosten des Kunden.
(4) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist TCS verpflichtet,
(a) nach ihrer Wahl entweder durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter zu beseitigen, die die vertragsgemäße Nutzung der von TCS zeitweise oder dauerhaft überlassenen Standardsoftware bzw. die erbrachten Werkleistungen beeinträchtigen oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder die Standardsoftware bzw. die Werkleistungen in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Standardsoftware bzw. Werkleistung nicht erheblich beeinträchtigt wird; und
(b) im Fall der vorstehenden Ziffer 3 Satz 2 die dem Kunde entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in angemessener Höhe zu erstatten, sofern der Kunde gemäß vorstehender Ziffer 3 selbst die Rechtsverteidigung übernimmt.
(5) Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(6) § 6 Ziffern 6, 7, 8, 10 und 11 gelten entsprechend für die Rechtsmängelhaftung.

§ 9 – Haftung
(1) Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB bzw. § 536a Abs. 1 BGB oder Aufwendungsersatz wegen § 284 BGB bzw. § 536a Abs. 2 BGB kann der Kunde erst geltend machen, nachdem er TCS zuvor eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf der Frist die Leistung bzw. Nacherfüllung ablehne, und die Leistung bzw. Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des § 536a Abs. 1 BGB für bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlos-sen.
(3) Die gesetzliche Haftung für Schäden wegen einer garantierten Beschaffenheit der Leistungen und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird, vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 1, durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Im Übrigen haftet TCS ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern 4 bis 10.
(4) TCS haftet vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 3 unbeschränkt nur in folgenden Fällen:
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
(b) bei schuldhaften Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, die zu einer Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
(5) Soweit nicht ein Fall gemäß vorstehender Ziffer 4 b) vorliegt, haftet TCS für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dies gilt auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypi-schen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(6) Im Falle der Verletzung von Pflichten im Rahmen des Softwarekaufs gilt die vereinbarte Festvergütung als typischer, vorher-sehbarer Schaden. Im Falle der Verletzung von Pflichten im Rahmen der Softwaremiete, der Erbringung von Leistungen als Plattform-as-a-Service, Software-as-a-Service oder der Softwarepflege gilt jeweils die vereinbarte Jahresgebühr als vertragstypi-scher, vorhersehbarer Schaden.
(7) Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung von TCS für entgangenen Gewinn, andere mittelbare Schäden und reine Vermögensschäden ausgeschlossen.
(8) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefah-renentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung für Datenverlust besteht darüber hinaus nur, soweit der Kunde durch entsprechende Datensicherungsmaßnahmen sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.
(9) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffern 3 bis 8 gelten auch für die außerver-tragliche Haftung und zugunsten der Erfüllungsgehilfen von TCS.
(10) Im Verhältnis zwischen dem Kunden und TCS ist es allein Aufgabe des Kunden, die von TCS gelieferte Vertragssoftware und Arbeitsergebnisse nach ihrem Inverkehrbringen zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht) und auf etwaige Gefahren oder Gefährdungen zu reagieren. Der Kunde ist verpflichtet, TCS unverzüglich über alle Fehler, Probleme und/oder Gefahren im Zu-sammenhang mit der von TCS gelieferten Vertragssoftware bzw. Arbeitsergebnissen zu informieren. Soweit durch einen Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht Schäden oder Verletzungen an fremden Rechtsgütern verursacht werden, haftet hierfür ausschließlich der Kunde.

§ 10 – Geheimhaltungsverpflichtung
(1) Die Parteien verpflichten sich, die vertraglichen Vereinbarungen und alle sonstigen vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwen-den. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder ver-traglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die
(a) gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden (es sei denn, aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung durch die informierte Partei oder einen ihrer Repräsentanten);
(b) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befunden hatten, bevor sie diese von der informierenden Partei erhalten hat; oder
(c) von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offenzulegen.
Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf beruft.
(2) TCS verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen des Kunden zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen
Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Parteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.
(3) Ist eine Partei verpflichtet, einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zu-gänglich zu machen, so ist die andere Partei unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.
(4) Die Rechte und Pflichten der Ziffern 1 bis 3 werden von einer Beendigung des Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

§ 11 – Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei Ausführung des Vertrages einzuhalten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
(2) Sofern TCS im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Kunden des Kunden im Auftrag im Sinne von Artikel 28 der EU Datenschutzgrundverordnung verarbeitet (Auftragsverarbeitung), schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

§ 12 – Vertragsdauer, Kündigung
(1) Beginn und Ende einzelner Verträge zwischen den Parteien sind jeweils in den einzelnen Verträgen geregelt.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung einzelner Verträge oder des gesamten Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere auch unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
(a) Über das Vermögen der jeweils anderen Partei wird das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt;
(b) der jeweils andere Geschäftspartner hat seinen Geschäftsbetrieb eingestellt;
(c) gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben erfolglos;
(d) die andere Partei hat trotz schriftlicher Abmahnung binnen 30 Tagen eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten nicht abgestellt oder beseitigt.
(3) Kündigungen des gesamten Vertragsverhältnisses oder einzelner Verträge bedürfen der gesetzlichen Schriftform und der Zustellung per Einschreiben/Rückschein.

§ 13 – Schlussbestimmungen
(1) In Bezug auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und TCS gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen von TCS im Verhältnis zu diesen AGB vorrangig.
(2) Sämtliche Veröffentlichungen, z.B. in Presse, Rundfunk, Fernsehen und Internet, durch den Kunden oder TCS bzw. ihrer Mitarbeiter über diesen Vertrag, einschließlich Veröffentlichungen zu Werbezwecken, sind vom Kunden und TCS vor Veröffentli-chung abzustimmen. Dies gilt nicht für Veröffentlichungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnun-gen von den Parteien verlangt werden. TCS ist jedoch berechtigt, den Kunden in Referenzlisten zu nennen.
(3) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen zwischen TCS und dem Kunden ist Köln.
(5) Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestim-mungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirk-sam erzielt wird. Das Vorstehende gilt für die Schließung etwaiger Vertragslücken entsprechend.